Seit Beginn des Jahres wird bundesweit das DQR-Niveau auf den Ausbildungszeugnissen der Kammern ausgewiesen.
Doch was bedeutet das für die berufliche Ausbildung, was hat sich für die Beteiligten geändert und welche Schritte sind notwendig, um die Umsetzung des DQR weiter voranzutreiben?
Diese Fragen wurden auf dem 9. Netzwerktreffen mit Vertretern/-innen der Hamburger Kammern und des DQR-Büros Berlin diskutiert.
Daniela Burr, Leiterin der Abteilung Prüfung und Weiterbildungsförderung, und Petra Harbort-Massow, pädagogische Leiterin der Berufsbildungszentren, stellten gleich zu Beginn die Situation in der Handwerkskammer Hamburg dar. Anschließend gab Janine Thoms einen Überblick des aktuellen Standes in der Handelskammer Hamburg.
Beide Kammern weisen seit Anfang des Jahres das DQR-Niveau auf bundeseinheitlich geregelten Prüfungszeugnissen aus.
Der offizielle Hinweis zum DQR lautet auf allen Zeugnissen deutschlandweit gleich und ist im Bundesanzeiger vom 20. November 2013 festgeschrieben:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau … zugeordnet.“
In der Handwerkskammer Hamburg, so Burr, werde allen Zeugnissen mit DQR-Hinweis noch ein Infoblatt über die Hintergründe der Zuordnung angehängt.
In der Handelskammer Hamburg wird zusätzlich noch eine englische Übersetzung der Zeugnisse beigefügt.
Für die vor dem 1. Januar 2014 ausgestellten Zeugnisse besteht die Möglichkeit einer informellen Bestätigung des DQR-Niveaus durch die Handwerkskammer Hamburg.
Im Allgemeinen werden zweijährige Berufsausbildungen dem DQR-Niveau 3 und drei- und dreieinhalbjährige Berufsausbildungen dem DQR-Niveau 4 zugeordnet. Die Aufstiegsfortbildungen der Handelskammer werden den Niveaustufen 5 bis 7 zugeordnet.
Welchen Nutzen haben nun die Absolventen/-innen von der Ausweisung des DQR-Niveaus? In Deutschland hat diese Diskussion deutlich zur Aufwertung der beruflichen Bildung geführt, nicht zuletzt durch die Ansiedelung des Meisters und des Fachwirtes auf der gleichen DQR-Stufe wie der Bachelor. Damit ist die Wertigkeit dieser Qualifikationen im DQR gleich. Die Gleichwertigkeit darf jedoch nicht mit einer Gleichartigkeit verwechselt werden.
Auch werden mit der Einstufung, so Frau Burr, weder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen berührt noch lassen sich Zugangsberechtigungen oder sonstige rechtliche Ansprüche ableiten. Das Erreichen einer bestimmten DQR-Stufe berechtigt nicht automatisch zum Zugang zur nächsten Stufe. Ein Vorteil liegt aber in der besseren europäischen Vergleichbarkeit der Abschlüsse und damit einer Erleichterung der Mobilität in Europa.
In den Hamburger Kammern sind in erster Linie die regionalen Abschlüsse nach §54 BBiG noch nicht zugeordnet. Darüber hinaus sind viele bundeseinheitliche Abschlüsse, wie z. B. der/die Betriebswirt/-in noch ohne DQR-Niveau.
Janine Thoms, Handelskammer Hamburg, stellte dar, dass auf Seiten der Handelskammer eine DIHK-Steuerungsgruppe Empfehlungen für die Zuordnungen zum DQR erarbeitet.
Nach einer Evaluationszeit von fünf Jahren (bis Januar 2017) sollen alle bis dahin vorgenommen Zuordnungen vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Erfahrungen erneut überprüft werden. Mit den noch ausstehenden Zuordnungen wurde der AK DQR beauftragt.
Im Anschluss an den Vortrag von Daniela Burr stellte Petra Harbort-Massow ihre Erfahrungen in der kompetenzorientierten Überarbeitung der Meistervorbereitung im Friseurhandwerk dar. Gemeinsam mit den Fachleuten wurde der Rahmenlehrplan Punkt für Punkt mit Lernergebnissen hinterlegt.
Zudem wurde die Beschreibung des Meisters auf der Grundlage der DQR-Kompetenzmatrix umgestellt. Besonders hilfreich bei der praktischen Umsetzung erwies sich, so Harbort-Massow, das DQR-Handbuch sowie die Netz3L-Handreichungen zur Lernergebnisorientierung. Der Aufwand der Umstellung sei jedoch nicht zu unterschätzen.
Zum Schluss beschrieb Werner Erlewein, DQR-Geschäftsstelle im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister, die Entwicklungen auf Bundesebene und stellte sich den Fragen des Publikums. Werner Erlewein arbeitet in seiner Funktion im DQR-Büro an der Entwicklung und Erprobung des DQR. Maßgeblich für die Zuordnung des DQR-Niveaus, so Erlewein, sei die Eingruppierung der Qualifikation in der „Anlage zum gemeinsamen Beschluss der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, des BMBF, der Wirtschaftsministerkonferenz und des BMWi“.
Die dort beschriebene Übersicht der Zuordnungen wird jährlich aktualisiert und erweitert. Es dürfen keine eigenmächtigen Zuordnungen ausgewiesen werden.
Viele Qualifikationen sind jedoch noch nicht zugeordnet worden. Dies betrifft insbesondere die Qualifikationen unter §54 BBiG sowie jene aus dem non-formalen Bereich. Die Schwierigkeit besteht in erster Linie in der Heterogenität der Qualifikationen und in der fehlenden Tradition in Deutschland im Bereich der non-formalen Schulungen. Hier ist auch die Frage der zuständigen Stellen noch ungeklärt. Alle maßgeblichen Entwicklungen und Dokumente können auf der Webseite des DQR-Büros eingesehen werden.
Interessant ist die Frage nach den zukünftigen Auswirkungen der Niveauzuordnungen. Auch wenn die Ausweisung keine rechtliche Relevanz besitzt, gibt es bereits Entwicklungen, so Erlewein, die eine künftige Einflussnahme auf das Tarifrecht und auf Zulassungen, z. B. zu Studiengängen, erahnen lassen.
Nach der sich anschließenden Diskussion fanden die Teilnehmenden ausreichend Zeit zum gemeinsamen Austausch und Netzwerken.
Netzwerktreffen „Ausbildungszeugnisse mit DQR-Niveau“
22. Oktober 2014, 14:30 - 16:45 Uhr
Präsentationen:
Einladung
Handwerkskammer Hamburg
Handelskammer Hamburg
Weitere Informationen: